Privatpraxis für Psychotherapie (VT und EMDR), Betriebsmedizin & Sportmedizin, Coaching & Beratung, Dr. med. Astrid Offer

Honorarinformationen


INFORMATION ZUM HONORAR


"Nichts ist so kostbar wie die Lebenszeit!

In Deutschland haben wir so viele Möglichkeiten, sich bei Beschwerden unterstützen zu lassen, so dass nur noch Mut erforderlich ist, Kontakt aufzunehmen!"


Dr. med. Astrid M. Offer

Fachärztin für Allgemeinmedizin

Ärztliche Psychotherapeutin
Betriebsmedizin

Sportmedizin

Coach




Die Praxis für Psychotherapie, Betriebsmedizin, Sportmedizin, Coaching & Beratung von Dr. med. Astrid Offer ist eine privatärztliche Praxis. Somit besteht grundsätzlich das Angebot für alle Selbstzahler, Privatpatienten, Kassenpatienten als Selbstzahler, Sportler sowie Firmen und Betriebe.


Seit Mai 2018 besteht auch ein Angebot für Bundespolizisten in meiner Privatpraxis.


Das sog. Kostenerstattungsverfahren für Kassenpatienten in der Psychotherapie besteht aktuell nicht bzw. nur bei einigen wenigen gesetzlichen Kassen.



Nehmen Sie gerne Kontakt auf zur Vereinbarung eines Erstgespräches!




Honorarmodalitäten nach Leistungsrichtung



Psychotherapie/Sport-Psychotherapie

Ich rechne im Psychotherapiebereich, soweit es Vorgaben gibt, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) ab. 



Betriebsmedizin

Ich rechne in der Betriebsmedizin mit den Auftraggebern direkt ab. Die Honorare werden vorher vereinbart. Sie variieren je nach Umfang und Art.



Sportmedizin

Ich rechne in der Sportmedizin, soweit es Vorgaben gibt, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) ab. 



Beratung/Coaching/tiergestützte Therapie
Im
Coaching  (auch innerbetrieblich) sowie in der  tiergestützten Therapie wird das  Honorar je nach Auftragsart, -umfang und -leistung vorab mit dem Auftraggeber (Privatkunde, Firma, Verein etc.) vereinbart.

Bitte fragen Sie hier unverbindlich an bei Dr. Astrid Offer.



Sportpsychologische Betreuung/Beratung
In der
sportpsychologischen Beratung bzw. Betreuung orientiere ich mich an der Gebührenordnung für sportpsychologische Leistungen. Stundensätze als auch Tagespauschalen können konkret nach Art und Umfang der Zusammenarbeit bei angefragt werden. 

Auszug der Vergütung sportpsychologischer Betreuung:

- Anfahrtszeiten 50 Euro pro Reisestunde

- Reise- und Übernachtungskosten: PKW 0,30 Euro/km / Bahn 2. Klasse / Flug Europa Economy / Übersee Business / Hotel 4-Sterne

- Ausfallhonorar von Einzelterminen bei Absage < 24 Std. vor Termin 100% und < 48 Std. 50% des vereinbarten Honorars.




Honorarmodalitäten in der Psychotherapie nach Status des Patienten



Selbstzahler

Sie sind Auftraggeber und Kunde oder Patient. Grundsätzlich kann jeder Selbstzahler einen Psychotherapeuten Ihrer/Seiner Wahl aufsuchen und Therapiestunden oder Beratungs-/Coachingstunden nach eigenem Wunsch und Bedürfnis buchen. Als Selbstzahler muss kein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden und auch die (privaten oder gesetzlichen) Krankenkassen werden nicht involviert. 

Nehmen Sie einfach persönlichen Kontakt zu mir auf und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin! 

Auch Einzelsitzungen zu bestimmten Themenfeldern sind möglich. 

Eine Selbstzahlerstunde beginnt in der Regel zur jeweils vollen Stunde und dauert 50 Minuten. 


Ich freue mich auf das Gespräch und ein Kennenlernen. Nehmen Sie Kontakt auf und vereinbaren Sie einen ersten Termin. 



Privatpatienten und/oder Beihilfeberechtigte 

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse sollten Sie sich vorab durch Ihre Krankenkasse und ggf. Beihilfestelle über die gesonderten Voraussetzungen in der Psychotherapie (Verhaltenstherapie) und die Verfahrensweisen, die in Ihrem speziellen Fall gilt, beraten lassen. 

Bitte bringen Sie ggf. Formulare der privaten Krankenkasse bzw. Beihilfestelle, die zur Antragstellung benötigt werden, zum Erstgespräch mit.


Hier kennt man in der Regel probatorische Sitzungen (Erstgespräch und 4 weitere Stunden), Kurzzeittherapie (25 Stunden) oder Langzeittherapie (45 bzw. 60 Stunden) aber auch Akutsprechstunde. 

Die probatorischen Sitzungen können ohne vorherigen Gutachtenantrag bei der Krankenkasse/Beihilfe angeboten werden. Sie werden in der Regel von der Beihilfe oder privaten Krankenkasse nachfolgend erstattet.


Ich freue mich auf das Erstgespräch, in dem wir uns kennen lernen können.

Nehmen Sie Kontakt auf und vereinbaren Sie einen ersten Termin. 

 

Die Kurz- oder Langzeittherapie wird nach den probatorischen Sitzungen mit einem Gutachten von mir bei der privaten Krankenkasse und/oder Beihilfestelle beantragt.

Sollte von Ihrer Krankenkasse/Beihilfestelle eine Genehmigung erfolgen, dann sollte in der Regel zumindest zu Beginn einer Therapie eine wöchentliche Therapiesitzung erfolgen. 

Zum Ende der Therapie, finden Sitzungen in der Regel in einem größeren Zeitabstand statt. Ausnahmen können dabei selbstverständlich auftreten.

Auch als Privatpatient können Sie sich entscheiden, die Krankenkasse außen vor zu lassen und als Selbstzahler in der Praxis aufzutreten. 


Für Privatpatienten/Beihilfepatienten gelten häufig ähnliche Regeln, wie bei gesetzlich versicherten.

Lesen Sie dazu bitte weiter bei den Informationen zu Kassenpatienten im sog.  Kostenerstattungsverfahren. 



Kassenpatienten im sog. Kostenerstattungsverfahren

In der Psychotherapie, die von einer gesetzlichen Krankenkasse finanziell getragen werden soll, gelten folgende Bedingungen: 

Folgende Stundenkontingente stehen für Hilfesuchende zur Verfügung:

 

  • Psychotherapeutische Sprechstunde
  • Akutbehandlung
  • 5 probatorische Sitzungen
  • Kurzzeittherapie (24 Std.)
  • Langzeittherapie (60 Std.)

 


Psychotherapeutische Sprechstunde

Im Anschluss an mindestens zwei und maximal sechs psychotherapeutische Sprechstunden (zu je 25 Minuten) können sich – je nach Bedarf und nach Empfehlung des Psychotherapeuten – eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen für eine Kurz- oder Langzeittherapie anschließen.


Akutbehandlung

Die im April 2017 eingeführte Akutbehandlung soll die Patienten unterstützen, bei denen ein sofortiger Behandlungsbedarf besteht und die ohne Unterstützung möglicherweise noch schwerer erkranken würden, in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten oder nicht mehr arbeitsfähig wären. 

Die Akutbehandlung kann sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen. 

Sie kann aus bis zu 24 Einheiten zu je 25 Minuten bestehen.

Patienten, bei denen die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen während der Behandlung so stabilisiert werden, dass sie im Anschluss eine Psychotherapie beginnen oder in eine andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahme wechseln können. Dabei gilt, dass die Stunden, die als Akutbehandlung durchgeführt wurden, von der Stundenzahl einer anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie abgezogen werden.

Die Akutbehandlung muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden, sie muss ihr jedoch gemeldet werden durch den Therapeuten.


Probatorische Sitzungen

Vor Beginn einer Einzel- oder Gruppentherapie finden probatorische Sitzungen statt.

Bisher konnten bei einer Verhaltenstherapie bis zu fünf probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Seit April 2017 sind mindestens zwei und höchstens vier probatorische Sitzungen möglich. In dieser Zeit kann eine ausführlichere diagnostische Abklärung stattfinden und es kann genauer geklärt werden, welches Therapieverfahren für den Patienten am geeignetsten ist.

Wie bisher soll in den probatorischen Sitzungen geprüft werden, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht und ob eine tragfähige therapeutische Beziehung möglich ist.

Weiterhin soll der Psychotherapeut den Patienten in dieser Zeit über die geplanten psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen informieren und ihm erläutern, wie seine psychischen Probleme damit bearbeitet werden können. 


Kurzzeittherapie

Die Kurzzeittherapie kann bis zu 24 Stunden a 50 Minuten umfassen, die in zwei Schritten zu je 12 Stunden bei der Krankenkasse beantragt werden müssen. Früher umfasste eine Kurzzeittherapie bis zu 25 Stunden.

Bei einer Kurzzeittherapie ist es nun nicht mehr notwendig, dass der Therapeut einen Antrag schreibt, der von einem Gutachter bewilligt werden muss. 

Stattdessen gilt die Therapie als bewilligt, wenn die Krankenkasse dem Patienten einen positivem Bescheid schickt – oder wenn nach Ablauf von drei Wochen kein Bescheid der Krankenkasse eingegangen ist. Der Therapeut erhält nur bei Ablehnung der Psychotherapie einen Bescheid von der Krankenkasse. Soll die Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, muss dies weiterhin bei der Krankenkasse beantragt und durch einen Gutachter bewilligt werden.


Langzeittherapie

Bei einer Langzeittherapie können bereits zu Beginn mehr Sitzungen als bisher beantragt werden. Während die Therapie bisher in zwei Schritten verlängert werden konnte, kann nun bereits beim ersten Verlängerungsschritt die Höchstzahl der Therapiestunden beantragt werden.  Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Stundenzahlen in der Langzeittherapie bisher und ab dem 1. April 2017 möglich sind. 

Der Antrag auf Langzeittherapie wird vom Therapeuten erstellt und über den Medizinischen Dienst der Krankenkasse an den Gutachter weitergeleitet (nach Entbindung von der Schweigepflicht). Dieser Antrag muss dort vor dem eigentlichen Beginn der Therapie genehmigt werden. Es entsteht dadurch zwischen den probatorischen Sitzungen und dem eigentlichen Therapiebeginn eine Pause. 

Ob bei einer Fortführung der Langzeittherapie ein neuer Bericht an den Gutachter notwendig ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse. 


Verhaltenstherapie:

- bei Erstantrag: 60 h (früher 45 h)

- bei erster Therapieverlängerung: 80 h (früher 60 h) 

- bei zweiter Therapieverlängerung: gibt es nicht mehr (früher 80 h) 


Wurde die Therapie von Ihrer Krankenkasse genehmigt, dann sollte in der Regel zumindest zu Beginn einer Therapie eine wöchentliche Therapiesitzung erfolgen. 

Zum Ende Langzeittherapie hin, finden Sitzungen in der Regel in einem größeren Zeitabstand statt. Ausnahmen können dabei selbstverständlich auftreten.




Angehörige der Bundespolizei

Im Mai 2018 hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesinnenministerium geschlossen, nach der Bundespolizisten auch in Privatpraxen behandelt werden können.

Das Verfahren richtet sich nach denselben Vorgaben, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Wendet sich ein Bundespolizist unmittelbar an eine Praxis ohne Kassenzulassung, so ist dort - wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch - grundsätzlich eine psychotherapeutische Sprechstunde durchzuführen. Die Sprechstunde ist mit einem Formular zu dokumentieren, das dem Formular der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die gesetzliche Krankenversicherung entspricht (PTV 11 - Individuelle Patienteninformation). 

Die BPtK stellt hierfür ein Formular für die Behandlung von Bundespolizisten in Privatpraxen zur Verfügung, das auf deren Homepage heruntergeladen werden kann. Bitte bringen Sie dieses Formular zur vereinbarten Sprechstunde mit. 


Weitere Informationen finden Sie hier .



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