ABLAUFBESCHREIBUNG





Die Praxis für Psychotherapie, Betriebsmedizin, Sportmedizin, Coaching & Beratung von Dr. med. Astrid Offer ist eine privatärztliche Praxis. 


Somit besteht grundsätzlich das Angebot für alle Selbstzahler, Privatpatienten, Beihilfeberechtigte sowie für Kassenpatienten die als Selbstzahler auftreten oder Sportler sowie Firmen und Betriebe.


Seit Mai 2018 besteht auch ein Angebot für Bundespolizisten in meiner Privatpraxis.

Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung oder Beihilfe) ist der Patient/Kunde als Rechnungsempfänger für die termingerechte Zahlung verantwortlich.


Es empfiehlt sich vor jeder Therapie eine Kostenklärung mit dem jeweiligen Kostenträger aufzunehmen, da insbesondere die Privatverträge erhebliche Unterschiede aufweisen.





NEU

Seit dem 01.07.2024 gibt es eine neue Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern. Diese erlaubt dem Therapeuten eine alternative Abrechnungsmöglichkeit als bisher. 


Es gelten neue sog. Analogleistungen für die:

- Psychotherapeutische Sprechstunde

- Psychotherapeutische Akutbehandlung

- Psychotherapeutische Kurzzeittherapie

- Psychotherapeutische Gruppentherapie

- Gespräch mit Bezugspersonen

- Testdurchführungen.




Vor dem Erstgespräch

Nach Kontaktaufnahme Ihrerseits wird ein Erstgesprächstermin vereinbart (50 Minuten, sog. 1. probatorische Sitzung) oder Sie können sich auf die Warteliste setzen lassen.




Sprechstunde

Es können bis zu 3 Psychotherapeutische Sprechstunden (je 50 Minuten) angeboten werden. Diese werden nach der GoÄ-Analogziffer 812a mit dem 2,3-fachen Satz von 134,06 Euro je  50 Minuten in Rechnung gestellt werden.

Die Sprechstunden dienen dem Ziel der Abklärung einer behandlungsbedürftigen Diagnose und der Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfs und Empfehlungen für die weitere Behandlung.




Akutbehandlung

Nach den Sprechstunden kann bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen innerhalb von 2 Wochen nach Diagnosestellung ohne Antragsstellung mit einer Akutbehandlung begonnen werden. Diese wird mit der Analogziffer 812a zu je 67,03 je vollendete 25 Minuten abgerechnet und ist bis zu 24 mal pro Jahr berechnungsfähig bzw. 12 mal pro Jahr bei 50 Minuten (134,06 Euro).

Hier finden auch ggf. regelmäßig sog. Erhebungen des psychischen Befundes statt (nach medizinischer Notwendigkeit), die mit der GoÄ-Ziffer 801a abgerechnet werden (33,52 Euro).




Probatorische Sitzungen

Im Anschluss an die Sprechstunden oder Akuttherapie bzw. vor einer Kurz- oder Langzeittherapie können bis zu 5 probatorische Sitzungen in der kognitiven Verhaltenstherapie stattfinden????.

Die sogenannten probatorischen Sitzungen, dienen zum vertieften Kennenlernen und zur genauen Erfassung des Anliegens und der Prüfung, ob eine Verhaltenstherapie zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll und erfolgversprechend erscheint. Vor einer Kurzzeitherapie (24 Sitzungen a 50 Minuten) bzw. Langzeittherapie (60 Sitzungen a 50 Minuten) müssen insbesondere bei Beihilfepatienten probatorische Sitzungen erfolgen. Falls es zu einer Kurz- oder Langzeittherapie kommen sollte, würden die drei Stunden der Sprechstunde ggf. als Erstgespräch und zweite sowie dritte probatorische Sitzung von der Kasse angesehen. Die Akutbehandlung (12 Sitzungen a 50 Minuten) würden ebenfalls auf das Kontingent angerechnet werden.


Ein ausführlicher Gutachtenantrag ist nur bei der Langzeittherapie erforderlich. 

Nur dann wird ein ausführlicher Antrag auf Psychotherapie bei der Beihilfe oder Krankenkasse gestellt.


Es findet ggf. weitere Diagnostik und auf jeden Fall eine sehr ausführliche Anamnese in der Probatorik statt.


Sofern Patient und Therapeut gemeinsam zu dem Ergebnis gelangen, dass eine weitere therapeutische Behandlung indiziert ist, wird das weitere Vorgehen besprochen.

Zusammen entwickeln wir Ziele und Vorgehensweisen für die Behandlung.




Kurzzeit- und Langzeittherapie

Im Anschluss kann eine Kurzzeittherapie (24 Stunden) begonnen werden oder eine Langzeittherapie beantragt werden.

Für die Beantragung der Langzeittherapie (60 Stunden) sendet Ihnen Ihre Krankenkasse und die Beihilfe Unterlagen zu. Bitte kümmern Sie sich selbst um die Zusendung der Unterlagen und bringen diese mit in die Praxis.

Evtl. müssen Sie auch noch zu einem ärztlichen Kollegen für einen sog. Konsiliarbericht (z. B. Hausarzt, Psychiater etc.).


Die Kosten werden nach o.g. neuen Vorgaben abgerechnet:


Die Kosten für 50 Minuten Kurzzeittherapie liegen bei 134,06 Euro (abgerechnet nach der Ziffer GoÄ-812a, 2,3facher Satz).


Die Kosten für eine Langzeittherapie werden abgerechnet nach der GoÄ-Ziffer 870 und liegen in hiesiger Praxis bei 135,53 Euro (3,1facher Satz, nach individueller Kostenvereinbarung).


Zusätzlich kann bei jeder Sitzung die GoÄ-Ziffer 801a – Erhebung des aktuellen psychischen Befundes in Höhe von 33,52 Euro (2,3facher Satz) abgerechnet werden.


Hinzu kommen ggfs. Kosten für das Durchführen und Auswerten von Tests, Testbatterien, biografischer Anamnese, die Erstellung eines Arztbriefes oder Beratung.





Gruppentherapie

Gruppentherapien werden in dieser Praxis nicht angeboten.




Kostenerstattungsverfahren

Gesetzlich Versicherte können, sofern sie schon lange vergeblich nach einem Therapieplatz gesucht haben ggfs. über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren eine Finanzierung der Diagnostik und Therapie beantragen.

Das Verfahren der Kostenerstattung ist langwierig und wird häufig von den gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt.

Aufgrund dieser Erfahrungen biete ich es aktuell (Stand 07/2025) nicht weiter an.




Testung

Test bzw. Fragebögen oder strukturierte Interviews gehören zu bestimmten Zeitpunkten in meine Behandlung, z. B. beim Erstgespräch, bei Riesen, besonderen Fragestellungen  oder zur letzten Therapiesitzung.

 

Die Tests werden gesondert nach der GOÄ abgerechnet.




Ausfallhonorar/Bereitstellungshonorar

Ein vereinbarter Termin wird für Sie reserviert und steht somit keinem anderen Patienten zur Verfügung. Wird ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen oder kurzfristig d.h. weniger als 48 Stunden vor dem Termin abgesagt und kann kurzfristig kein anderer Patient den Termin wahrnehmen, wird ein sog. Bereitstellungshonorar fällig, welches dem Rechnungsempfänger privat in Rechnung gestellt wird.

Dies gilt auch, wenn ein Termin z.B. durch Krankheit, verspätete Bahn oder andere nicht verschuldete Gründe versäumt wird, also unabhängig vom Absagegrund.

Das Ausfallhonorar beträgt aktuell 113,67 Euro (Stand 07/2025). in der Regel erstattet die Krankenkasse dieses Honorar nicht.



Nehmen Sie gerne  Kontakt auf zur Vereinbarung eines Erstgespräches!