BuS-BETREUUNG




Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung)



Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt grundsätzlich jedem Arbeitgeber, ob Arztpraxis, Kanzlei, Steuerberater etc. vor, ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit  zu bestellen beziehungsweise zu verpflichten – somit die sog. Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) zu regeln.

Seit 2005 wurden die Auflagen für Kleinbetriebe mit der Unfallverhütungsvorschrift
BGV A2 gelockert und insgesamt drei mögliche Betreuungsformen geschaffen:

  • Grundbetreuung/Anlassbezogene Betreuung
  • Regelbetreuung
  • Alternativbetreuung


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Wie finden Sie Ihre Betreuungform?
Entscheidend für die Auswahl der Betreuungform ist die Betriebsgröße, d.h. die Anzahl der Beschäftigten in ihrem Unternehmen.


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Wie berechnen Sie Ihre Betriebsgröße?
Generell richtet sich die Betriebsgröße nach der Anzahl der Beschäftigten:


  • In Ihrem Unternehmen arbeiten nicht mehr als zehn Mitarbeiter? Dann gehören Sie zu den so genannten Kleinstbetrieben. Sie haben die Wahl zwischen drei Betreuungsformen:
    Grundbetreuung/Anlassbezogene Betreuung, Regelbetreuung oder Alternativbetreuung.


  • Unternehmen mit mehr als zehn und weniger als 51 Mitarbeitern gehören zu den Kleinbetrieben. Für sie kommen zwei Betreuungsvarianten in Frage: Regelbetreuung oder Alternativbetreuung.


Unternehmen mit 51 und mehr Mitarbeitern zählen zu den mittleren beziehungsweise großen Betrieben. Für sie gilt nur eine Betreuungsform, die so genannte Regelbetreuung ist vorgeschrieben. 

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Welche Mitarbeiter brauchen eine Betreuung?
Grundsätzlich soll die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt allen Beschäftigten zugute kommen.

Neben Voll- und Teilzeitkräften gehören auch geringfügig Beschäftigte dazu wie beispielsweise Aushilfen, Zivildienstleistende, Leiharbeitnehmer, ABM Kräfte etc.

Nicht betreuungspflichtig sind unter anderem ehrenamtliche und freie Mitarbeiter, Honorarkräfte etc. sowie der Unternehmer selbst.


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Was muss der Unternehmer nachweisen?
Die jeweilige Berufsgenossenschaft (bei Arztpraxen, zum Beispiel die BGW und bei Bürobetrieben in der Regel die VBG) benötigt einen der folgenden Nachweise:

  • Nachweisbogen zur BuS-Betreuung
  • Kopie des gültigen Betreuungsvertrages mit einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • formlose Erklärung zur Durchführung der Betreuun


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Welche Betreuung kann die Betriebsmedizin Dr. med. Offer Ihnen anbieten?
Das richtet sich nach ihrer Mitarbeiterzahl:


  • Bei bis zu 10 Mitarbeitern:
  • Grundbetreuung/Anlassbezogene Betreuung oder
  • Regelbetreuung in Kleinbetrieben.


  • Bei über 10 Mitarbeitern:
  • Regelbetreuung.


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Die Regelbetreuung -  Beispiel



Die Grundbetreuung/anlassbezogene Betreuungsform -  Beispiel