BuS-BETREUUNG
Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung)
Das
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt grundsätzlich jedem Arbeitgeber, ob Arztpraxis, Kanzlei, Steuerberater etc. vor, ein
Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
zu bestellen beziehungsweise zu verpflichten – somit die sog. Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung) zu regeln.
Seit 2005 wurden die Auflagen für Kleinbetriebe mit der Unfallverhütungsvorschrift
BGV A2 gelockert und insgesamt
drei mögliche Betreuungsformen geschaffen:
- Grundbetreuung/Anlassbezogene Betreuung
- Regelbetreuung
- Alternativbetreuung
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Wie finden Sie Ihre Betreuungform?
Entscheidend für die Auswahl der Betreuungform ist die Betriebsgröße, d.h. die Anzahl der Beschäftigten in ihrem Unternehmen.
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Wie berechnen Sie Ihre Betriebsgröße?
Generell richtet sich die Betriebsgröße nach der Anzahl der Beschäftigten:
- In Ihrem Unternehmen arbeiten
nicht mehr als zehn Mitarbeiter? Dann gehören Sie zu den so genannten Kleinstbetrieben. Sie haben die Wahl zwischen
drei Betreuungsformen:
Grundbetreuung/Anlassbezogene Betreuung, Regelbetreuung oder Alternativbetreuung.
- Unternehmen mit mehr als zehn und weniger als 51 Mitarbeitern gehören zu den Kleinbetrieben. Für sie kommen zwei Betreuungsvarianten in Frage: Regelbetreuung oder Alternativbetreuung.
Unternehmen
mit 51 und mehr Mitarbeitern zählen zu den mittleren beziehungsweise großen Betrieben. Für sie gilt nur
eine Betreuungsform, die so genannte Regelbetreuung ist vorgeschrieben.
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Welche Mitarbeiter brauchen eine Betreuung?
Grundsätzlich soll die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt allen Beschäftigten zugute kommen.
Neben Voll- und Teilzeitkräften gehören auch geringfügig Beschäftigte dazu wie beispielsweise Aushilfen, Zivildienstleistende, Leiharbeitnehmer, ABM Kräfte etc.
Nicht betreuungspflichtig sind unter anderem ehrenamtliche und freie Mitarbeiter, Honorarkräfte etc. sowie der Unternehmer selbst.
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Was muss der Unternehmer nachweisen?
Die jeweilige Berufsgenossenschaft (bei Arztpraxen, zum Beispiel die BGW und bei Bürobetrieben in der Regel die VBG) benötigt einen der folgenden Nachweise:
- Nachweisbogen zur BuS-Betreuung
- Kopie des gültigen Betreuungsvertrages mit einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
- formlose Erklärung zur Durchführung der Betreuun
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Welche Betreuung kann die Betriebsmedizin Dr. med. Offer Ihnen anbieten?
Das richtet sich nach ihrer Mitarbeiterzahl:
- Bei bis zu 10 Mitarbeitern:
- Grundbetreuung/Anlassbezogene Betreuung oder
- Regelbetreuung in Kleinbetrieben.
- Bei über 10 Mitarbeitern:
- Regelbetreuung.
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Die Regelbetreuung - Beispiel
Die Grundbetreuung/anlassbezogene Betreuungsform -
Beispiel